Wodurch erklärt sich die Kompetenz und die überlegene Qualifizierung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Handwerks- und Industrie- u. Handelskammern, gegenüber eines selbsternannten oder freien Sachverständigen?
Die Bestellung und Vereidigung der Handwerkskammer wird in der SACHVERSTÄNDIGENORDNUNG festgelegt... im Tenor sollen die Sachverständigen der Kammer eine erhebliche praktische Erfahrung in der Betriebsführung eines Handwerksbetriebes haben, überdurchschnittliche Kenntnisse und Qualifizierungen, einen überdurchschnittlichen Sachverstand besitzen.
Die wichtigsten Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung der Handwerkskammern sind:
- Grundsätzlich Eintragung in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe seit drei Jahren (praktische Erfahrung in unternehmerisch leitender Funktion eines Handwerksbetriebes)
- Alter: mindestens 30, höchstens 65 Jahre (Altersgrenze zur Zeit in Überprüfung)
- Persönliche, charakterliche, einwandfreie Eignung
- Hierzu sind u. a. vorzulegen:
ein polizeiliches Führungszeugnis, rechtstreues Verhalten, ggf. weitere Empfehlungen der Verbände - Nachweis der besonderen Sachkunde (überdurchschnittliche Fachkenntnisse), der notwendigen praktischen Erfahrung sowie der Fähigkeit, Gutachten zu erstellen. Die Sachkundeprüfungen werden von den zuständigen Fachverbänden (z. B. Landesinnungsverbänden, Fachverbände) durchgeführt.
- Zur Eignungsprüfung gehören im Wesentlichen auch Kenntnisse der einschlägigen Verordnungen und Gesetze, ohnehin erweiterte Rechtskenntnisse, Kenntnisse über Verfahrensabläufe an Amts- und Landgerichten, sowie an Schiedsgerichtsverfahren, und der Zivilprozessordnung ZPO
- Gerichts- und Schiedsgutachten unterliegen besonderen Anforderungen an Form und Ausführung, sowie
- auch an den Inhalt, hier geht es meistens um Beweissachen und Beweisfragen.
- Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (evtl. Schufa-Auskunft)
"...der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige verfügt durch seine langjährige praktische, fachtheoretische und kaufmännische Ausbildung, die vorausgesetzte Berufserfahrung, herausragendes Fachwissen und die Verpflichtung zur lebenslangen Fortbildung über die grundlegenden Fähigkeiten, Leistungen oder Lieferungen anderer, dritter zu bewerten, technisch einzuordnen oder aber an den allgemein anerkannten technischen Regeln abzugleichen.... er ist damit eine der wichtigsten Institutionen in gerichtlichen Beweisverfahren, im Bauprozess oder in der Schlichtung. Er "übersetzt" quasi technische Gegebenheiten und Ausführungsregeln, für die Prozessbeteiligten, das Gericht und die Richter allgemeinverständlich, und unterstützt das Gericht somit bei der Entscheidungsfindung. Er verfügt neben dem herausragenden technischen Fachwissen, auch über rechtliche und baurechtliche Kenntnisse, Kenntnisse des kaufmännischen Verkehrs und in Prozessabläufen z.B. der Zivilprozessordnung ZPO .... "