Dreh- und Angelpunkt eines gutachterlichen Verfahrens ist oftmals der sogenannte ORTSTERMIN (Mit dem Rechtsbegriff Lokaltermin oder auch Ortstermin wird ein Gerichtsverhandlungstermin bezeichnet ... ).
Die Vergütung des Sachverständigen erfolgt im öffentlichen oder gerichtlichen Bereich nach der JVEG (Justizvollzugs- Erstattungsgesetz, Gesetz über die Vergütung von Gutachtern, Sachverständigen und Dolmetschern) ... im Privabereich wird die Vergütung frei vereinbart, oftmals gibt das JVEG hier aber eine Orientierungshilfe...
Gerichtsgutachten:
Das Gerichtsgutachten entsteht durch die Beauftragung zur Erstellung eines Gutachtens durch das Gericht. Das Gericht fasst hierzu in der Regel einen "Beschluss" zur Benennung eines geeigneten Sachverständigen. Ein weiterer Beschluss, der Beweisbeschluss, wird durch das Gericht als eine Art "Fragenkatalog" für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erstellt.
Das Gutachten wird entsprechend dem o. g. Fragenkataloges unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen und den anerkannten Regeln der Technik erstellt.
Die Beantwortung des "Fragenkataloges" hilft dem Richter unter fachlich- technischen Gesichtspunkten sein Urteil zu fällen.
Das Prozedere hierzu ist unter anderem in der Zivilprozessordnung geregelt.
Schiedsgutachten:
Ein Schiedsgutachten wird von beiden Parteien in Auftrag gegeben. Die Kammern zum Beispiel; haben auch eigene Schiedsstellen, die von den Justiziaren geführt werden, oder aber sie nennen ö.b.u.v. Sachverständige zu "Schiedsgutachtern".
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Tatsachenfeststellung durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verbindlich sein soll.
Dieses Schiedsgutachten wird durch ein Gericht für beide Parteien bindend. Gerade bei einer außer gerichtlichen Einigung bekommt das Schiedsgutachten eine große Bedeutung, da es eine schnelle und im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren kostengünstige Lösung für die Parteien darstellt.
Sollten Sie weitere Fragen zu Schiedsgutachten haben, sprechen Sie mich gerne an oder schauen sie hier: Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
Privatgutachten:
Alle Gutachten im außergerichtlichem Bereich, die nicht durch das Gericht beauftragt werden, bezeichnet man als Privat- oder Parteigutachten. Vor- oder aussergerichtlich, können diese Gutachten zur Klageunterstützung, oder zur fundierten Argumentation dienen, Grundlage für ein Mediationsgespräch sein, oder aber auch zur Eingrenzung/Einschätzung des Anwalts zum Prozessrisiko dienen.
Sämtliche Gutachten in dem entsprechenden Bestellungsgebiet werden in der Funktion des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt. Der Sachverständige ist auch hier an seinen Eid und die Regeln des Bestellungsorganes gebunden.
Das Privatgutachten, erstellt durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, stellt die objektive und neutrale Beantwortung von technischen Fragen sicher.
Privatgutachten können auch "Parteigutachten" sein, wenn sie vor Gericht zur Durchsetzung der eigenen Ansprüche verwendet werden.
Für die Beauftragung von Partei- oder Privatgutachten werden Dienst- oder Werkverträge abgeschlossen. In der Regel zahlen beide Parteien vor Beginn des Verfahrens einen Vorschuss.
Beratung und Qualitätssicherung:
Die Beratung ist eine technische Dienstleistung für den Auftraggeber. Eine Beratung in dem entsprechenden Bestellungsgebiet soll die fachliche Grundlage zur Entscheidungsfindung geben.
Ich stehe Ihnen für die Beratung während der Planungs-, Angebots-, Ausführungs-, Abnahme- und Abrechnungsphase zur Verfügung. Diese Dienstleistung soll Sie vor unbedachten Schritten oder finanziellen Schäden bewahren. Das frühzeitige Einschalten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen minimiert die Fehlerquote bei der Erstellung der Gewerke, führt zu einer Kostenreduktion und zur Sicherstellung der geschuldeten Leistung.
Die im Bau begleitende Qualitätssicherung beginnt mit der Prüfung von Plänen und Angeboten, während der Bauphase die Kontrolle und Dokumentation der Baustelle, bis zur Begleitung der Abnahme und Rechnungskontrolle.
Abnahmen und Rechnungsprüfung:
Die Abnahme der technischen Gewerke stellt rechtlich einen weit reichenden Schritt in der Auftragsabwicklung dar. Sie ist in der VOB in § 12 geregelt. In § 12 Nr. 4 (1) heißt es:
"Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen hinzuziehen..."
Ich helfe Ihnen zu erkennen, ob die geschuldete Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht und mangelfrei erbracht worden ist.
Bei der "Teilabnahme" - VOB § 4 Nr.10 - wird die Mängelfreiheit einer Teilleistung dokumentiert, die später nicht mehr sichtbar ist. Sie dient der Beweissicherung und der Vorbereitung der Abnahme.
Ich kann Sie bei der Durchführung der Abnahme unterstützen, die vorhandenen Mängel dokumentieren und die Mängelbeseitigung kontrollieren.
Die Rechnungsprüfung beinhaltet die fachliche Prüfung von Teil- und Schlussrechnungen. Dabei wird die Übereinstimmung des Vertrages mit den tatsächlichen Ausführungen kontrolliert. Es werden die korrekten Massen mit den Angebotspreisen, oder bei Nachträgen die Angemessenheit von Preisen geprüft. Die Überprüfungen führen dann zu dem richtigen Rechnungsbetrag.